Satzung Verein Deutschland

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Queer Rainbow Family – Zuhause unter dem Regenbogen.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von LGBTIA+ Themen. LGBTIA+ ist ein Akronym und steht für lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer, intersex, asexuell/aromantisch, heterosexuell und alle anderen, sich selbst der queeren Community zugehörig fühlenden Menschen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt daher auch den Zweck der Unterstützung von LGBTIA+ Personen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung oder aufgrund ihrer Identität diskriminiert, benachteiligt und ausgeschlossen werden. Die Unterstützung wird durch die Schaffung von diskriminierungsfreien und niederschwelligen Begegnungen sowie Beratung gegeben.
  2. Der Verein setzt sich als Ziel, die Menschen der LGBTIA+ Community auch im realen Leben zusammen zu führen, um niemanden außen vor zu lassen.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch regelmäßige Begegnungstreffen, Antidiskriminierungs, sowie Aufklärungsarbeit verwirklicht.a) Hierzu soll er insbesondere- Öffentliche Begegnungstreffen durchführen, wie beispielsweise Regenbogenfamilien Treffen und Queere Jugendarbeit
    – Mehr Sichtbarkeit der LGBTIA+ Personen schaffen
    – Spezifische Gruppentreffen durchführen
    – Workshops sowie Webinars anbieten
    – Einen geschützten virtuellen und realen Rahmen schaffen
    – Sich für die Beseitigung von gesellschaftlicher Diskriminierung einsetzen
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 3. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, die hinter dem Zweck des Vereins sowie der Tätigkeit steht, werden. Sie dürfen nicht jünger als 14 sein.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
    1. Ordentliche Mitglieder; sie unterstützen den Verein mit einem Mitgliedsbeitrag und haben Stimmrecht.
    2. Reine Fördermitglieder; sie vertreten und unterstützen den Verein in der Tätigkeit aber haben kein Stimmrecht.
    3. Ehrenmitglieder: sie haben Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden muss
    vor der Beschlussfassung nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen
§ 5. Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vereinsvorstand
      1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis sieben Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und ein bis zwei weiteren Vorstandmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmzahl gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. 
      2. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein; im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berufen.
      3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

 

    1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über Ehrenamtspauschalen und Ersatz von Auslagen entscheidet der Vorstand.
    2. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen durch die Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
  • Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9. Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung eine vom 1. Vorsitzenden benannten Person.
  3. Der Vorstand entscheidet mit zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Es ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 10. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
      2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
      3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
      4. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
      5. Entlastung des Vorstandes
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss alle 2 Jahre stattfinden. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

    Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.    

§ 11. Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werde, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. Von dieser Regelung ist eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins ausgenommen.
§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt der 1. Vorsitzende den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
    1. die Änderung der Satzung
    2. die Auflösung des Vereins
    3. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
  5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.
§ 13. Kassenführung
  1. Der Kassier und dessen Stellvertretung haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und ein Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14. Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 15. Inkrafttreten
  1. Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 29.01.2022 in 10117 Berlin beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. 

     Änderung in § 3 Abs. 2 Satz 1, mittels eines Vorstandbeschlusses, am 02.04.2022 um 10 Uhr in Berlin